Title | Der zweite Kongress der kommunistischen Internationale |
Contributor (LCNAF) |
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Publisher | Arbeiter-Buchhandlung |
Place of Creation (TGN) |
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Date | 1920 |
Subject.Topical (LCSH) |
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Genre (AAT) |
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Language | German |
Type (DCMI) |
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Original Item Extent | 203 pages; 20 cm |
Original Item Location | HX13.A5 1920e |
Original Item URL | http://library.uh.edu/record=b8320080~S5 |
Original Collection | Socialist and Communist Pamphlets |
Digital Collection | Socialist and Communist Pamphlets |
Digital Collection URL | http://digital.lib.uh.edu/collection/scpamp |
Repository | Special Collections, University of Houston Libraries |
Repository URL | http://libraries.uh.edu/branches/special-collections |
Use and Reproduction | Public Domain: This item is in the public domain and may be used freely. |
File Name | index.cpd |
Title | Image 117 |
Format (IMT) |
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File Name | uhlib_10739371_116.jpg |
Transcript | 115 Sauberungen (neue Registrierungen) des Bestandes ihrer Parteiorgani- sation vornehmen, um die Partei von den sich in sie einschleichenden kleinburgerlichen Elementen systematisch zu saubern. 14. Jede Partei, die der Kommunistischen Internationale anzugehoren wfinscht, ist verpflichtet, einer jeden Sowjetrepublik in ihrem Kampfe gegen die konterrevolutionaren Krafte ruckhaltlosen Beistand zu leisten. Die kommunistischen Parteien miissen eine unzweideutige Propaganda fiihren zur Verhinderung des Transportes von Kriegs- munition an Feinde der Sowjetrepublik; ferner miissen sie unter den zur Erdrosselung von Arbeiterrepubliken entsandten Truppen mit alien Mitteln legal oder illegal Propaganda treiben. 15. Parteien, die bisher noch ihre alten sozialdemokratischen Programme beibehalten haben, sind nun verpflichtet, in moglichst kurzer Zeit diese Programme zu andern und entsprechend den be- sonderen Verhaltnissen ihres Landes ein neues kommunistisches Programm im Sinne der Beschliisse der Kommunistischen Internationale auszuarbeiten. In der Regel mufi das Programm jeder zur Kommunistischen Internationale gehorenden Partei von dem ordent- lichen KongreB der Kommunistischen Internationale oder Exekutivkomitee bestatigt werden. Im Falle der Nichtbestatigung des Pro- gramms der einen oder der anderen Partei durch das Exekutivkomitee der Kommunistischen Internationale, hat die betreffende Partei das Berufungsrecht an den KongreB der Kommunistischen Internationale. 16. Alle Beschliisse der Kongresse der Kommunistischen Internationale wie auch die Beschliisse ihres Exekutivkomitees sind fur alle der Kommunistischen Internationale angehorenden Parteien bindend. Die in Verhaltnissen des scharfsten Burgerkrieges tatige Kommunistische Internationale muB bei weitem zentralisierter aufgebaut werden, als das in der II. Internationale der Fall war. Dabei miissen selbstverstandlich die Kommunistische Internationale und ihr Exekutivkomitee in ihrer gesamten Tatigkeit den verschiedenartigen Verhaltnissen Rechnung tragen, unter denen die einzelnen Parteien zu kampfen und zu arbeiten haben und Beschliisse von allgemeiner Giiltigkeit nur in solchen Fragen fassen, in denen solche Beschliisse nioglich sind. 17. Im Zusammenhang damit mussen alle Parteien, die der Kommunistischen Internationale angehoren wollen, ihre Benennung Andern. Jede Partei, die der Kommunistischen Internationale angehoren will, hat den Namen zu tragen: Kommunistische Partei des und des Landes (Sektion der Dritten Kommunistischen Internationale). Die Frage der Benennung ist nicht nur eine formelle, sondern in hohem MaBe eine politische Frage von grofier Wichtigkeit. Die Kommunistische Internationale hat der ganzen burgerlichen Welt und 8* |